Diese Bestimmung bezieht sich angesichts ihrer Stellung im Gesetz auf den Einsatz des verdeckten Ermittlers in einem Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und somit auf die gemäss Art. 17 BVE für diesen Einsatz notwendige richterliche Genehmigung (BGE 134 IV 266, 286, E. 5.2). Welche Folgen sich hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen bei Einsätzen im Vorfeld eines Strafverfahrens ergeben, wenn die verdeckte Ermittlung sich wegen der verfolgten Straftat als unzulässig erweist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. 2.4.3 Das Bundesgericht hatte bereits zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn nicht die richterliche Genehmigung des Einsatzes im Strafverfahren gemäss Art.