Die Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz nach § 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG befindet sich nicht in dieser Aufzählung. Es stellt sich daher die Frage, ob daraus ein Beweisverwertungsverbot resultiert und wie weit dieses allenfalls wirkt. 2.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE dürfen die durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse weder für weitere Ermittlungen noch zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden, wenn der Einsatz nicht genehmigt oder keine Genehmigung eingeholt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich angesichts ihrer Stellung im Gesetz auf den Einsatz des verdeckten Ermittlers in einem Strafverfahren (Art. 14 ff.