Auch die zweite Voraussetzung ist somit erfüllt. 2.3.6 Drittens wird verlangt, dass die Polizeiangehörige mit der verdächtigten Person den Kontakt zu Ermittlungszwecken geknüpft hat. Es ist der Sinn der Testkäufe, zu ermitteln, ob ein bestimmter Betrieb alkoholische Getränke an noch nicht 16-jährige Jugendliche verkauft, was einen Verstoss gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG darstellen kann. Der Kontakt in Gestalt des Abschlusses eines Kaufvertrags über 6 Flaschen Bier erfolgte somit eindeutig zu Ermittlungszwecken. Demnach ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt.