O., § 75 N. 30). Zum anderen hat das Bundesgericht erkannt, dass selbst in sog. «chatrooms», wo regelmässig falsche Angaben zur eigenen Person gemacht werden, die Täuschung über die Polizeizugehörigkeit ohne weiteres möglich ist (BGE 134 IV 266, 277 f., E. 3.8.1). Der blosse Erfahrungswert, dass mit allem gerechnet werden muss, auch damit, dass das Gegenüber eine Polizeiangehörige sein könnte, kann nicht bewirken, dass eine offensichtlich real erfolgreiche Täuschung nicht als Täuschung zu beurteilen ist (vgl. BGE 134 IV 266, 277 f., E. 3.8.1). Auch die zweite Voraussetzung ist somit erfüllt.