Die jugendliche Testkäuferin verhielt sich wie eine gewöhnliche Kundin und wies keinerlei Anzeichen einer Ermittlerin auf. Gegen die Erkennbarkeit spricht im Übrigen weder, dass Betriebe aufgrund von § 26 Abs. 4 GgG wissen müssen, dass es zu Testkäufen kommen kann, noch die gesonderte Ankündigung von Phasen, in denen häufiger kontrolliert wird. Zum einen verhindert auch das BVE nicht, dass an schweren Verbrechen beteiligte Straftäter sich von verdeckten Ermittlern täuschen lassen, obgleich sie seit dem Inkrafttreten damit rechnen müssen, dass zwecks Aufklärung des Delikts ein V-Mann eingesetzt wird (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 75 N. 30).