Die Testkäuferin ist demzufolge als Polizeiangehörige im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten. 2.3.5 Als zweite Voraussetzung verlangt das Bundesgericht, dass die Polizeiangehörige für die verdächtigte Person nicht als solche erkennbar war. Es liegt auf der Hand, dass dies hier der Fall war, andernfalls wäre es gar nicht zum Verkauf des Biers gekommen. Die jugendliche Testkäuferin verhielt sich wie eine gewöhnliche Kundin und wies keinerlei Anzeichen einer Ermittlerin auf.