dies darf für die verdächtige Person nicht erkennbar sein; der Kontakt zwischen handelnder und verdächtiger Person muss zu Ermittlungszwecken geknüpft worden sein. 2.3.4 Das erste Kriterium, dass die handelnde Person eine Polizeiangehörige sei, darf nicht zu eng verstanden werden. Massgeblich ist, ob das Verhalten der Ermittlerin den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Ermittlerin mit Wissen und Zustimmung der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hat (BGE 124 IV 34, 41 f., E. 3d).