Damit ist ein solches Anknüpfen von Kontakten, unabhängig von der Täuschungsoder Eingriffsintensität des polizeilichen Vorgehens, nur unter den im BVE genannten Voraussetzungen zulässig (BGE 134 IV 266, 277, E. 3.7). Im Sinne dieses Entscheides ist somit davon auszugehen, dass grundsätzlich auch der Scheinkäufer als verdeckter Ermittler gemäss BVE angesehen werden kann. 2.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE vorliegt: Die handelnde Person muss der Polizei angehören; dies darf für die verdächtige Person nicht erkennbar sein;