Aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Rechtslage gelangt es unter Berufung auf die Literatur (WOHLERS, a.a.O.; THOMAS HANSJAKOB, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 122, 2004, 97 ff.; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 75 N. 28) zum Schluss, die Zulässigkeit der Beweisverwertung sei keineswegs ausgeschlossen (1B_123/2008, E. 2.7). Zwei Wochen später erging BGE 134 IV 266, der sich zwar nicht mit dem erwähnten Urteil auseinander setzt, dafür aber ausführlich mit den dort zitierten und weiteren Lehrmeinungen (BGE 134 IV 266, 273 ff., E. 3.4-7).