Begründet wird dies damit, dass auch unter dem BVE zwischen dem sog. «einfachen Scheinkäufer» und dem verdeckten Ermittler zu unterscheiden sei. Dies sei in einem Urteil des Bundesgerichts (1B_123/2008 vom 2. Juni 2008) bestätigt worden (JOSITSCH, a.a.O., 3). Das angeführte Urteil des Bundesgerichts wurde indessen in einem Haftentlassungsverfahren gefällt und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Verwertbarkeit von durch verdeckte Ermittlung (oder Scheinkäufern) erlangten Beweisen durch den Strafrichter zu beurteilen sei, nicht durch den Haftrichter (1B_123/2008, E. 2.4). Aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Rechtslage gelangt es unter Berufung auf die Literatur (WOHLERS, a.a.