Für den Einbezug des kantonalen Strafrechts spricht indessen neben der soeben erörterten historischen bzw. grammatikalischen Auslegung auch das systematische Auslegungselement: Nach allgemeiner Ansicht ist das BVE eine sachlich begrenzte Vorwegnahme der eidgenössischen Strafprozessordnung (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005, 108 ff., 1335; WOLFGANG WOHLERS, Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Bd. 124, 2005, 219 ff.