123 BV, «für Strafverfahren des Bundes und der Kantone» (Art. 2 BVE). 2.2.4 Es stellt sich die Frage, ob das BVE nur für die Verfolgung von Tatbeständen des Bundesstrafrechts oder auch des kantonalen Übertretungsstrafrechts gilt. Für ersteres spricht, dass es um den Vollzug von kantonalem Recht durch kantonale Behörden geht. Für den Einbezug des kantonalen Strafrechts spricht indessen neben der soeben erörterten historischen bzw. grammatikalischen Auslegung auch das systematische Auslegungselement: