123 Abs. 1 BV). Nach dieser Änderung des übergeordneten Rechts konnte die vorberatende Kommission den Geltungsbereich des BVE ausdehnen; nach der Auffassung der Kommission sollte das Gesetz neu für alle verdeckten Ermittlungshandlungen im Bund und in den Kantonen gelten (Votum DORLE VALLENDER, Berichterstatterin der nationalrätlichen Kommission, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2001, 1812; vgl. CHARLES HAENNI, Verdeckte Ermittlung, Kriminalistik 4/2005, 248 ff.). Dementsprechend gilt das BVE in der Gesetz gewordenen Fassung, nunmehr gestützt auf Art. 123 BV, «für Strafverfahren des Bundes und der Kantone» (Art. 2 BVE).