Der Bund erachtete sich als zuständig, die verdeckte Ermittlung zu regeln, soweit ein Rechtfertigungsgrund für die Teilnahme an einer strafbaren Handlung geschaffen werden müsse und soweit mit dem Betäubungsmittelrecht eine Materie betroffen sei, in der er über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfüge (Botschaft BVE, BBl 1998, 4284). In der Volksabstimmung vom 12. März 2000 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999 (BBl 1999, 8633) zu, womit die Gesetzgebung auf dem Gebiet des StrafprozessrechtS Sache des Bundes wurde (vgl. Art. 123 Abs. 1 BV).