64bis und 69bis aBV, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass des materiellen Strafrechts und zur Regelung des Betäubungsmittelverkehrs gaben. Der Bund erachtete sich als zuständig, die verdeckte Ermittlung zu regeln, soweit ein Rechtfertigungsgrund für die Teilnahme an einer strafbaren Handlung geschaffen werden müsse und soweit mit dem Betäubungsmittelrecht eine Materie betroffen sei, in der er über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfüge (Botschaft BVE, BBl 1998, 4284).