Entgegen der Vermutung des Strafgerichts bezieht sich die zitierte Passage der Botschaft somit tatsächlich auf die Frage, welcher Gerichtsbarkeit eine Straftat untersteht. Die bundesrätliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des BVE rührt daher, dass Entwurf und Botschaft des Bundesrates bereits im Jahre 1998 veröffentlicht wurden, d.h. noch unter der Geltung der alten Bundesverfassung (aBV), die noch keine Bundeskompetenz zum Erlass von Strafprozessrecht enthielt. Deswegen stützte sich der Entwurf auf die Art. 64bis und 69bis aBV, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass des materiellen Strafrechts und zur Regelung des Betäubungsmittelverkehrs gaben.