Zusätzlich sollte es - unter strengeren Voraussetzungen - Anwendung finden in Strafverfahren des Bundes für die Aufdeckung von Verbrechen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 1 Abs. 2). In den übrigen kantonalen Strafverfahren dagegen hätten die Kantone gemäss Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs nach ihrem eigenen Recht verdeckte Ermittlungen durchführen können (BBl 1998, 4317). Entgegen der Vermutung des Strafgerichts bezieht sich die zitierte Passage der Botschaft somit tatsächlich auf die Frage, welcher Gerichtsbarkeit eine Straftat untersteht.