Die Botschaft BVE muss im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Entwurf für das BVE (BBl 1998, 4317 ff.) gelesen werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs sollte das BVE in erster Linie für die verdeckte Ermittlung zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs in Strafverfahren des Bundes und der Kantone gelten. Zusätzlich sollte es - unter strengeren Voraussetzungen - Anwendung finden in Strafverfahren des Bundes für die Aufdeckung von Verbrechen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 1 Abs. 2).