Das Strafgericht hält dafür, mit solchen «von den Kantonen verfolgten Straftaten» könne sinnvollerweise nur das kantonale Übertretungsstrafrecht gemeint sein. Dies ergebe sich daraus, dass im BVE sowohl die Ermittlung von der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Tatbeständen als auch von der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Delikten (z.B. Betäubungsmitteldelikten) geregelt sei. Die Botschaft BVE könne sich deshalb nicht auf die Frage bezogen haben, welcher Gerichtsbarkeit eine Straftat unterstehe (Urteil, S. 6). 2.2.3 Die Botschaft BVE muss im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Entwurf für das BVE (BBl 1998, 4317 ff.) gelesen werden.