Dort führte der Bundesrat aus, mit den beiden Gesetzen werde eine für Bund und Kantone vereinheitlichte Regelung geschaffen, soweit diese verfassungsrechtlich dem Bund zustehe. Dies betreffe unter anderem die verdeckte Ermittlung zur Bekämpfung des Drogenhandels. Dagegen sei die verdeckte Ermittlung bei Straftaten, die von den Kantonen verfolgt werden, vom BVE nicht erfasst (BBl 1998, 4243). Das Strafgericht hält dafür, mit solchen «von den Kantonen verfolgten Straftaten» könne sinnvollerweise nur das kantonale Übertretungsstrafrecht gemeint sein.