BVE gilt dieses Gesetz «für Strafverfahren des Bundes und der Kantone». Das Strafgericht hat seine Auslegung, wonach das BVE für die Ermittlung von Straftaten des kantonalen Übertretungsstrafrechts nicht gelte, auf die Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998 (nachfolgend: Botschaft BVE; publiziert im Bundesblatt [BBl] 1998, 4241 ff.) gestützt. Dort führte der Bundesrat aus, mit den beiden Gesetzen werde eine für Bund und Kantone vereinheitlichte Regelung geschaffen, soweit diese verfassungsrechtlich dem Bund zustehe.