Sie gelangte aufgrund einer historischen Auslegung des BVE zum Schluss, dieses sei nicht auf Strafverfahren der Kantone anwendbar, soweit es um den Vollzug des kantonalen Übertretungsstrafrechts gehe (Urteil, S. 6). Es stellt sich vorab die Frage, ob die Auslegung des BVE diesen Schluss zulässt. 2.2.1 ( ... ) 2.2.2 Gemäss Art. 2 BVE gilt dieses Gesetz «für Strafverfahren des Bundes und der Kantone».