Erwägungen 1. ( … ) 2.1.1 Vorweg ist dabei über den Verfahrensantrag der Appellantin zu entscheiden, mit dem sie begehrt, die Akten im Zusammenhang mit dem durch das Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft durchgeführten Alkohol-Testkauf (act. 11-27) aus dem Recht zu weisen. Die Appellantin stützt ihren Antrag auf das Beweisverwertungsverbot gemäss BVE. 2.1.2 Die Vorinstanz lehnte den gleichlautenden Antrag ab. Sie gelangte aufgrund einer historischen Auslegung des BVE zum Schluss, dieses sei nicht auf Strafverfahren der Kantone anwendbar, soweit es um den Vollzug des kantonalen Übertretungsstrafrechts gehe (Urteil, S. 6).