Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Februar 2009 (100 08 1148) Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE, SR 312.8) ist auch auf Strafverfahren anwendbar, soweit es um den Vollzug des kantonalen Übertretungsstrafrechts geht (E. 2.1-2). Eine jugendliche Testkäuferin, die im Auftrag des Pass- und Patentbüros alkoholische Getränke erwirbt, handelt als verdeckte Ermittlerin im Sinne des BVE (E. 2.3). Die so erlangten Beweise sind mangels einer in Art. 4 Abs. 2 BVE aufgeführten Straftat (Katalogtat) in einem Strafverfahren gegen die Verkäuferin nicht verwertbar (E. 2.4). Das strafbare Verhalten gemäss den §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 1 lit.