{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1148_2009-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dc5e51d6-dbf0-4e02-9081-038f9b3b2460&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "5391099e5495d1b4ae21d194532590fa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 08 1148", "100 2008 1148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:17", "Checksum": "e51949939d77c9773579e709598e02ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche\n\n\nDas Strafgericht legt seinem Urteil damit eine streng objektive Auslegung des Begriffs \"Zweifelsfall\" zugrunde. Es geht im Ergebnis vom Vorliegen eines Zweifelsfalls aus, da es sich bei der Testkäuferin um eine junge Person handelte.\n3.3.2 Das Kantonsgericht kann sich der Auffassung des Strafgerichts nicht anschliessen. Ob ein Zweifelsfall gegeben ist oder nicht, entscheidet sich in erster Linie nicht nach dem tatsächlichen Alter der Käuferin. Massgebliche Beurteilungsgrundlage ist vielmehr das äussere Erscheinungsbild der Käuferin, d.h. ihre Grösse, Gesichtszüge und körperliche Entwicklung.\n3.3.3 Die Appellantin gab anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt zu Protokoll, sie habe die Testkäuferin auf 18 Jahre geschätzt (act. 27). An der heutigen Befragung durch das Kantonsgericht wiederholt sie diese Einschätzung.\nEs liegen keine Beweise vor, die es dem Kantonsgericht erlauben würden, sich ein eigenes Bild vom damaligen äusseren Erscheinungsbild der Testkäuferin zu machen. Das tatsächliche Alter der Testkäuferin im Tatzeitpunkt von 15 Jahren und 8 Monaten belegt zwar deren Jugendlichkeit, nicht aber, ob für die Angeschuldigte Zweifel am tatsächlichen Alter der Testkäuferin angebracht gewesen wären. Bekanntlich kann das äussere Erscheinungsbild - zumal bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen - mitunter erheblich vom tatsächlichen Alter abweichen, sei es wegen des natürlichen Aussehens oder aufgrund von Kleidung, Frisur usw.\n3.3.4 Die wiederholte Aussage der Appellantin, die Testkäuferin habe ausgesehen wie eine 18-Jährige, blieb im Strafverfahren unwiderlegt. Namentlich kann sich das Kantonsgericht keinen eigenen Eindruck vom Aussehen der Testperson verschaffen. Bei diesem Beweisergebnis kann in einem Strafverfahren nicht mehr von einem Zweifelsfall gesprochen werden. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG, dass eine Verkäuferin bei jeder jungen Käuferin und jedem jungen Käufer nach dem Ausweis fragen muss. Aufgrund der typischerweise gegebenen Umstände, in denen das Verkaufspersonal innert kürzester Zeit einen Entscheid fällen und ihn bei negativem Ausgang gegenüber den Betroffenen vertreten muss, dürfen die Anforderungen an die Sorgfalt des Verkaufspersonal nicht überspannt werden. Es muss zulässig sein, dass eine Verkäuferin sich vom ersten Eindruck leiten lässt und sich nur dann über das Alter einer Käuferin vergewissert, wenn das gesamte Erscheinungsbild darauf schliessen lässt, dass die Käuferin unter oder nur knapp über 16 Jahre alt ist. Dagegen kann von einer Verkäuferin nicht verlangt werden, dass sie eine Person, die 18 Jahre alt zu sein scheint, nach einem Ausweis fragt, bevor sie ihr alkoholische Getränke verkauft, die bereits an 16-Jährige abgegeben werden dürfen.\n3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Beweislage, wie sie sich dem Kantonsgericht präsentiert, nicht von einem Zweifelsfall im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG ausgegangen werden kann. Der Tatbestand der fahrlässigen Verletzung der Pflicht, sich über das Alter der Käuferin zu vergewissern, ist somit nicht erfüllt. Es liegt keine strafbare Zuwiderhandlung gegen die §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 1 lit. b GgG vor. Die Appellantin ist auch aus diesem Grund freizusprechen.\nKGE ZS vom 10. Februar 2009 i.S. Staatsanwaltschaft BL gegen T.K. (100 08 1148/SUB)"}