{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1148_2009-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dc5e51d6-dbf0-4e02-9081-038f9b3b2460&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5391099e5495d1b4ae21d194532590fa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 1148", "100 2008 1148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:14", "Checksum": "771f04015380db3ef250bdae56956ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche\n\n\n2.4.3 Das Bundesgericht hatte bereits zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn nicht die richterliche Genehmigung des Einsatzes im Strafverfahren gemäss Art. 17 BVE fehlt, sondern bereits die richterliche Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler nach Art. 7 BVE. Es erwog, das Fehlen einer Art. 18 Abs. 5 BVE entsprechenden Regelung betreffend das Beweisverwertungsverbot in Art. 8 BVE beruhe nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Vielmehr sei es damit zu erklären, dass der Gesetzgeber als selbstverständlich voraussetze, dass verdeckte Ermittlungen im Vorfeld eines Strafverfahrens, die als solche keiner richterlichen Genehmigung bedürfen, erst beginnen, nachdem der ermittelnde Polizeiangehörige vorschriftsgemäss zum verdeckten Ermittler ernannt (Art. 5 BVE) und die für diese Ernennung notwendige richterliche Genehmigung (Art. 7 BVE) im hiefür vorgesehenen Genehmigungsverfahren (Art. 8 BVE) erteilt worden sei. Wenn schon das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung eines Einsatzes im Strafverfahren im Sinne von Art. 17 BVE gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE zu einem Beweisverwertungsverbot führe, dann müsse das Fehlen der notwendigen richterlichen Genehmigung der Ernennung zum verdeckten Ermittler nach Art. 7 BVE erst recht diese Konsequenz haben (BGE 134 IV 266, 286, E. 5.2).\n2.4.4 Diese Überlegung ist sinngemäss auch vorliegend heranzuziehen. Es ist nicht als Versehen zu betrachten, dass der Gesetzgeber kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot vorsieht, wenn die Methode der verdeckten Ermittlung zur Verfolgung einer Straftat eingesetzt wird, die nicht im Katalog des Art. 4 Abs. 2 BVE aufgeführt ist. Auch hier ist davon auszugehen, dass verdeckte Ermittlungen ohnehin nur durchgeführt werden, falls der Verdacht der Begehung einer im Katalog enthaltenen Straftat besteht, was zudem durch die notwendige richterliche Genehmigung nach Art. 7 BVE sichergestellt werden soll. Es rechtfertigt sich somit, in Anlehnung an BGE 134 IV 266 auf den vorliegenden Fall Art. 18 Abs. 5 BVE analog anzuwenden.\nAusserdem ergibt sich für die hier zu beurteilende Konstellation ein Beweisverwertungsverbot implizit aus Art. 21 Abs. 2 BVE. Diese Bestimmung erlaubt die Verwertung von unechten Zufallsfunden nur unter der Bedingung, dass weiterhin der Verdacht auf eine Katalogtat besteht. Wenn nun aber - wie in diesem Fall - von Beginn an kein Verdacht auf eine Katalogtat besteht, muss dies umso mehr zu einem Verwertungsverbot für die mittels verdeckter Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse führen.\n2.4.5 Für den Fall, dass eine verdeckte Ermittlung durchgeführt wird, ohne dass ein Verdacht auf eine Straftat nach Art. 4 Abs. 2 BVE besteht, lässt sich das Beweisverwertungsverbot gleichermassen mit der sinngemässen Anwendung von Art. 18 Abs. 5 BVE wie mit einem Analogieschluss zu Art. 21 Abs. 2 BVE begründen.\nDamit kommt im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot zur Anwendung. Demzufolge können sämtliche vorhandenen Beweise für das Tatgeschehen in diesem Verfahren nicht verwertet werden. Der Verfahrensantrag der Appellantin ist somit gutzuheissen und die Akten im Zusammenhang mit dem durch das Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft durchgeführten Alkohol-Testkauf (act. 11-27) sind aus dem Recht zu weisen. Infolge der daraus resultierenden Beweislosigkeit ist die Appellantin in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) freizusprechen.\n2.5 ( … )\n3.1 Selbst wenn aber mit dem Strafgericht und entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, das BVE sei nicht anwendbar, so dass die in den Akten befindlichen Beweise verwertet werden könnten, wäre die Appellation aus den folgenden Gründen gutzuheissen und die Appellantin freizusprechen.\n3.2 Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GgG dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Diese Verbote ergeben sich bereits aus Bundesrecht (Art. 41 Abs. 1 lit. i Alkoholgesetz, Art. 11 Abs. 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung). In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Alter zu vergewissern (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GgG).\nGemäss § 29 Abs. 1 lit. b GgG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtungen nach dem GgG nicht erfüllt.\nDas strafbare Verhalten gemäss den §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 1 lit. b GgG bildet somit die Unterlassung, sich in Zweifelsfällen über das Alter des Käufers zu vergewissern.\n3.3.1 Nach eigener Aussage war die Appellantin sicher, dass ihre Kundin mindestens 16 Jahre alt war (act. 23 ff., 79). Das Strafgericht erachtete dies als glaubwürdig, da die Appellantin nicht am von ihr generierten Umsatz beteiligt war und die Testkäuferin nicht kannte. Dementsprechend ging es nicht von einer vorsätzlichen, sondern von einer fahrlässigen Verletzung der Verpflichtungen nach § 15 Abs. 2 GgG aus (Urteil, S. 11 f.).\nDas Strafgericht warf der Appellantin vor, dass sie von der Testkäuferin keinen Ausweis verlangt habe, obwohl sie eine junge Person vor sich gehabt habe, was sie habe erkennen können. Unter diesen Umständen sei es sorgfaltspflichtswidrig, sich nicht über das genaue Alter seines Gegenübers zu erkundigen, denn aus objektiver Sicht seien in solchen Fällen Zweifel angezeigt. Die Appellantin hätte deshalb erkennen müssen, dass im vorliegenden Fall Zweifel bezüglich des Alters der Käuferin möglich wären, auch wenn sie selber keine gehabt habe. Dementsprechend hätte sie einen Ausweis verlangen können und müssen (Urteil, S. 12)."}