{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1148_2009-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dc5e51d6-dbf0-4e02-9081-038f9b3b2460&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5391099e5495d1b4ae21d194532590fa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 1148", "100 2008 1148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:14", "Checksum": "771f04015380db3ef250bdae56956ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche\n\n\n2.3.4 Das erste Kriterium, dass die handelnde Person eine Polizeiangehörige sei, darf nicht zu eng verstanden werden. Massgeblich ist, ob das Verhalten der Ermittlerin den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Ermittlerin mit Wissen und Zustimmung der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hat (BGE 124 IV 34, 41 f., E. 3d). Vorliegend wurde die Ermittlung im Vorfeld durch das Pass- und Patentbüro des Kantons Basel-Landschaft geführt, einer Dienststelle der Sicherheitsdirektion, die unter anderem zuständig ist für Bewilligungen, Vollzug und Aufsicht im Bereich des Gastgewerbes und des Alkoholverkaufs (§ 1 lit. b Ziff. 13 Dienstordnung der Sicherheitsdirektion). Gemäss einer Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion vom 9. Januar 2008 werden seit 1999 pro Jahr durchschnittlich rund 120 Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche vorgenommen, wovon etwa ein Viertel positiv ausfällt. Nach Aussage des Stellenleiters des Pass- und Patentbüros führt knapp ein Viertel der Testkäufe zu einer Busse (Basler Zeitung, 13. Februar 2009, 29). Es ist demnach davon auszugehen, dass praktisch jeder positiv ausgefallene Testkauf dazu führt, dass vom zuständigen Statthalteramt mittels Strafbefehl eine Geldstrafe und/oder eine Busse ausgesprochen wird. Angesichts dieser langjährigen Zusammenarbeit der involvierten Behörden kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Einsatz der jugendlichen Testkäufer mit Wissen und Zustimmung der Statthalterämter, hier des Bezirksstatthalteramtes Liestal, geschieht. Die Testkäuferin ist demzufolge als Polizeiangehörige im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu betrachten.\n2.3.5 Als zweite Voraussetzung verlangt das Bundesgericht, dass die Polizeiangehörige für die verdächtigte Person nicht als solche erkennbar war. Es liegt auf der Hand, dass dies hier der Fall war, andernfalls wäre es gar nicht zum Verkauf des Biers gekommen. Die jugendliche Testkäuferin verhielt sich wie eine gewöhnliche Kundin und wies keinerlei Anzeichen einer Ermittlerin auf. Gegen die Erkennbarkeit spricht im Übrigen weder, dass Betriebe aufgrund von § 26 Abs. 4 GgG wissen müssen, dass es zu Testkäufen kommen kann, noch die gesonderte Ankündigung von Phasen, in denen häufiger kontrolliert wird. Zum einen verhindert auch das BVE nicht, dass an schweren Verbrechen beteiligte Straftäter sich von verdeckten Ermittlern täuschen lassen, obgleich sie seit dem Inkrafttreten damit rechnen müssen, dass zwecks Aufklärung des Delikts ein V-Mann eingesetzt wird (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 75 N. 30). Zum anderen hat das Bundesgericht erkannt, dass selbst in sog. «chatrooms», wo regelmässig falsche Angaben zur eigenen Person gemacht werden, die Täuschung über die Polizeizugehörigkeit ohne weiteres möglich ist (BGE 134 IV 266, 277 f., E. 3.8.1). Der blosse Erfahrungswert, dass mit allem gerechnet werden muss, auch damit, dass das Gegenüber eine Polizeiangehörige sein könnte, kann nicht bewirken, dass eine offensichtlich real erfolgreiche Täuschung nicht als Täuschung zu beurteilen ist (vgl. BGE 134 IV 266, 277 f., E. 3.8.1). Auch die zweite Voraussetzung ist somit erfüllt.\n2.3.6 Drittens wird verlangt, dass die Polizeiangehörige mit der verdächtigten Person den Kontakt zu Ermittlungszwecken geknüpft hat. Es ist der Sinn der Testkäufe, zu ermitteln, ob ein bestimmter Betrieb alkoholische Getränke an noch nicht 16-jährige Jugendliche verkauft, was einen Verstoss gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG darstellen kann. Der Kontakt in Gestalt des Abschlusses eines Kaufvertrags über 6 Flaschen Bier erfolgte somit eindeutig zu Ermittlungszwecken. Demnach ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt.\n2.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Merkmale einer verdeckten Ermittlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum BVE vorliegen. Der im Auftrag des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft erfolgende Erwerb von alkoholischen Getränken durch eine jugendliche Testkäuferin ist somit als verdeckte Ermittlung gemäss Art. 1 BVE zu qualifizieren.\n2.4.1 Verdeckte Ermittlung darf nur zur Verfolgung bestimmter, in Art. 4 Abs. 2 BVE aufgeführter Straftaten (sog. Katalogtaten) eingesetzt werden. Die Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz nach § 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 GgG befindet sich nicht in dieser Aufzählung.\nEs stellt sich daher die Frage, ob daraus ein Beweisverwertungsverbot resultiert und wie weit dieses allenfalls wirkt.\n2.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 5 BVE dürfen die durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse weder für weitere Ermittlungen noch zum Nachteil einer beschuldigten Person verwendet werden, wenn der Einsatz nicht genehmigt oder keine Genehmigung eingeholt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich angesichts ihrer Stellung im Gesetz auf den Einsatz des verdeckten Ermittlers in einem Strafverfahren (Art. 14 ff. BVE) und somit auf die gemäss Art. 17 BVE für diesen Einsatz notwendige richterliche Genehmigung (BGE 134 IV 266, 286, E. 5.2). Welche Folgen sich hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen bei Einsätzen im Vorfeld eines Strafverfahrens ergeben, wenn die verdeckte Ermittlung sich wegen der verfolgten Straftat als unzulässig erweist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt."}