{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1148_2009-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dc5e51d6-dbf0-4e02-9081-038f9b3b2460&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5391099e5495d1b4ae21d194532590fa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 1148", "100 2008 1148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:14", "Checksum": "771f04015380db3ef250bdae56956ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche\n\n\nIn der Volksabstimmung vom 12. März 2000 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999 (BBl 1999, 8633) zu, womit die Gesetzgebung auf dem Gebiet des StrafprozessrechtS Sache des Bundes wurde (vgl. Art. 123 Abs. 1 BV). Nach dieser Änderung des übergeordneten Rechts konnte die vorberatende Kommission den Geltungsbereich des BVE ausdehnen; nach der Auffassung der Kommission sollte das Gesetz neu für alle verdeckten Ermittlungshandlungen im Bund und in den Kantonen gelten (Votum DORLE VALLENDER, Berichterstatterin der nationalrätlichen Kommission, Amtliches Bulletin des Nationalrats 2001, 1812; vgl. CHARLES HAENNI, Verdeckte Ermittlung, Kriminalistik 4/2005, 248 ff.). Dementsprechend gilt das BVE in der Gesetz gewordenen Fassung, nunmehr gestützt auf Art. 123 BV, «für Strafverfahren des Bundes und der Kantone» (Art. 2 BVE).\n2.2.4 Es stellt sich die Frage, ob das BVE nur für die Verfolgung von Tatbeständen des Bundesstrafrechts oder auch des kantonalen Übertretungsstrafrechts gilt. Für ersteres spricht, dass es um den Vollzug von kantonalem Recht durch kantonale Behörden geht. Für den Einbezug des kantonalen Strafrechts spricht indessen neben der soeben erörterten historischen bzw. grammatikalischen Auslegung auch das systematische Auslegungselement: Nach allgemeiner Ansicht ist das BVE eine sachlich begrenzte Vorwegnahme der eidgenössischen Strafprozessordnung (Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005, 108 ff., 1335; WOLFGANG WOHLERS, Das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Bd. 124, 2005, 219 ff., 221). Diese wird die kantonalen Strafprozessordnungen gesamthaft ablösen, wobei sie namentlich auch für das Verfahren des kantonalen Übertretungsstrafrechts gelten wird (e contrario Art. 127 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, BBl 2007, 6977 ff., 7014). Auch aus systematischen Überlegungen ist somit von einem umfassenden Anwendungsbereich des BVE auszugehen.\nIn teleologischer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass Sinn und Zweck des BVE zu einem grossen Teil darin bestehen, die Methode der verdeckten Ermittlung klaren Regeln zu unterwerfen, weil sie als rechtsstaatlich heikel erkannt wurde. Dazu gehört insbesondere die Beschränkung der verdeckten Ermittlung auf Fälle schwerer Kriminalität (vgl. Art. 4 Abs. 2 BVE). Damit wäre aber nicht zu vereinbaren, wenn das BVE für die Bagatelldelikte des kantonalen Übertretungsstrafrechts keine Geltung hätte.\nNach alledem ist von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des BVE auf das kantonale Übertretungsstrafverfahren auszugehen, was zur Folge hat, dass kein Raum bleibt für verdeckte Ermittlungen ausserhalb des BVE und zur Durchsetzung kantonalen Übertretungsstrafrechts.\n2.3.1 Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob eine Jugendliche, die im Auftrag des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft in einem Tankstellenshop Alkohol zu kaufen versucht, als verdeckte Ermittlerin im Sinne des BVE zu qualifizieren ist.\n2.3.2 In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, jugendliche Testkäufer fielen nicht unter das BVE (DANIEL JOSITSCH, Kurzgutachten über die Zulässigkeit von Testkäufen Jugendlicher, Zürich, 7. Juli 2008, 3 f., 6). Begründet wird dies damit, dass auch unter dem BVE zwischen dem sog. «einfachen Scheinkäufer» und dem verdeckten Ermittler zu unterscheiden sei. Dies sei in einem Urteil des Bundesgerichts (1B_123/2008 vom 2. Juni 2008) bestätigt worden (JOSITSCH, a.a.O., 3).\nDas angeführte Urteil des Bundesgerichts wurde indessen in einem Haftentlassungsverfahren gefällt und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der Verwertbarkeit von durch verdeckte Ermittlung (oder Scheinkäufern) erlangten Beweisen durch den Strafrichter zu beurteilen sei, nicht durch den Haftrichter (1B_123/2008, E. 2.4). Aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Rechtslage gelangt es unter Berufung auf die Literatur (WOHLERS, a.a.O.; THOMAS HANSJAKOB, Das neue Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 122, 2004, 97 ff.; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 75 N. 28) zum Schluss, die Zulässigkeit der Beweisverwertung sei keineswegs ausgeschlossen (1B_123/2008, E. 2.7).\nZwei Wochen später erging BGE 134 IV 266, der sich zwar nicht mit dem erwähnten Urteil auseinander setzt, dafür aber ausführlich mit den dort zitierten und weiteren Lehrmeinungen (BGE 134 IV 266, 273 ff., E. 3.4-7). Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass jedes Anknüpfen von Kontakten mit einer verdächtigen Person zu Ermittlungszwecken durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeiangehörigen eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE ist und unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Damit ist ein solches Anknüpfen von Kontakten, unabhängig von der Täuschungsoder Eingriffsintensität des polizeilichen Vorgehens, nur unter den im BVE genannten Voraussetzungen zulässig (BGE 134 IV 266, 277, E. 3.7).\nIm Sinne dieses Entscheides ist somit davon auszugehen, dass grundsätzlich auch der Scheinkäufer als verdeckter Ermittler gemäss BVE angesehen werden kann.\n2.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit eine verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE vorliegt: Die handelnde Person muss der Polizei angehören; dies darf für die verdächtige Person nicht erkennbar sein; der Kontakt zwischen handelnder und verdächtiger Person muss zu Ermittlungszwecken geknüpft worden sein."}