{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-08-1148_2009-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dc5e51d6-dbf0-4e02-9081-038f9b3b2460&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "5391099e5495d1b4ae21d194532590fa"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 08 1148", "100 2008 1148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:31:14", "Checksum": "771f04015380db3ef250bdae56956ea2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 10.02.2009 100 08 1148 (100 2008 1148)\nRegeste:\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Februar 2009 (100 08 1148)\nDas Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE, SR 312.8) ist auch auf Strafverfahren anwendbar, soweit es um den Vollzug des kantonalen Übertretungsstrafrechts geht (E. 2.1-2).\nEine jugendliche Testkäuferin, die im Auftrag des Pass- und Patentbüros alkoholische Getränke erwirbt, handelt als verdeckte Ermittlerin im Sinne des BVE (E. 2.3).\nDie so erlangten Beweise sind mangels einer in Art. 4 Abs. 2 BVE aufgeführten Straftat (Katalogtat) in einem Strafverfahren gegen die Verkäuferin nicht verwertbar (E. 2.4).\nDas strafbare Verhalten gemäss den §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 1 lit. b Gastgewerbegesetz (GgG, SGS 540) bildet die Unterlassung, sich in Zweifelsfällen über das Alter der Käuferin zu vergewissern. Ob ein Zweifelsfall gegeben ist oder nicht, beurteilt sich nach dem äusseren Erscheinungsbild der Käuferin im Tatzeitpunkt (E. 3.3).\nStrafprozessrecht\nTestkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche\nSachverhalt\nDas Strafgericht Basel-Landschaft erklärte T.K. mit Urteil vom 1. September 2008 der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig und verurteilte sie in Anwendung von § 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GgG zu einer Busse von Fr. 50.-.\nDas Strafgericht betrachtete als nachgewiesen, dass T.K. als Angestellte eines Tankstellenshops einem 15 Jahre und 8 Monate alten Mädchen 6 Dosen a 5 dl Bier verkauft habe. Die Käuferin habe dabei im Auftrag des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft gehandelt, das - gestützt auf § 26 Abs. 4 GgG - regelmässig mit Jugendlichen Alkoholtestkäufe durchführe, um zu kontrollieren, ob Alkohol an Jugendliche unter 18 bzw. 16 Jahren verkauft werde.\nMit Eingabe vom 12. September 2008 erklärte T.K. die Appellation gegen das Urteil des Strafgerichts vom 1. September 2008.\nErwägungen\n1. ( … )\n2.1.1 Vorweg ist dabei über den Verfahrensantrag der Appellantin zu entscheiden, mit dem sie begehrt, die Akten im Zusammenhang mit dem durch das Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft durchgeführten Alkohol-Testkauf (act. 11-27) aus dem Recht zu weisen. Die Appellantin stützt ihren Antrag auf das Beweisverwertungsverbot gemäss BVE.\n2.1.2 Die Vorinstanz lehnte den gleichlautenden Antrag ab. Sie gelangte aufgrund einer historischen Auslegung des BVE zum Schluss, dieses sei nicht auf Strafverfahren der Kantone anwendbar, soweit es um den Vollzug des kantonalen Übertretungsstrafrechts gehe (Urteil, S. 6). Es stellt sich vorab die Frage, ob die Auslegung des BVE diesen Schluss zulässt.\n2.2.1 ( ... )\n2.2.2 Gemäss Art. 2 BVE gilt dieses Gesetz «für Strafverfahren des Bundes und der Kantone». Das Strafgericht hat seine Auslegung, wonach das BVE für die Ermittlung von Straftaten des kantonalen Übertretungsstrafrechts nicht gelte, auf die Botschaft des Bundesrates zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998 (nachfolgend: Botschaft BVE; publiziert im Bundesblatt [BBl] 1998, 4241 ff.) gestützt. Dort führte der Bundesrat aus, mit den beiden Gesetzen werde eine für Bund und Kantone vereinheitlichte Regelung geschaffen, soweit diese verfassungsrechtlich dem Bund zustehe. Dies betreffe unter anderem die verdeckte Ermittlung zur Bekämpfung des Drogenhandels. Dagegen sei die verdeckte Ermittlung bei Straftaten, die von den Kantonen verfolgt werden, vom BVE nicht erfasst (BBl 1998, 4243). Das Strafgericht hält dafür, mit solchen «von den Kantonen verfolgten Straftaten» könne sinnvollerweise nur das kantonale Übertretungsstrafrecht gemeint sein. Dies ergebe sich daraus, dass im BVE sowohl die Ermittlung von der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Tatbeständen als auch von der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Delikten (z.B. Betäubungsmitteldelikten) geregelt sei. Die Botschaft BVE könne sich deshalb nicht auf die Frage bezogen haben, welcher Gerichtsbarkeit eine Straftat unterstehe (Urteil, S. 6).\n2.2.3 Die Botschaft BVE muss im Zusammenhang mit dem bundesrätlichen Entwurf für das BVE (BBl 1998, 4317 ff.) gelesen werden. Nach Art. 1 Abs. 1 des Entwurfs sollte das BVE in erster Linie für die verdeckte Ermittlung zur Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs in Strafverfahren des Bundes und der Kantone gelten. Zusätzlich sollte es - unter strengeren Voraussetzungen - Anwendung finden in Strafverfahren des Bundes für die Aufdeckung von Verbrechen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 1 Abs. 2). In den übrigen kantonalen Strafverfahren dagegen hätten die Kantone gemäss Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs nach ihrem eigenen Recht verdeckte Ermittlungen durchführen können (BBl 1998, 4317). Entgegen der Vermutung des Strafgerichts bezieht sich die zitierte Passage der Botschaft somit tatsächlich auf die Frage, welcher Gerichtsbarkeit eine Straftat untersteht.\nDie bundesrätliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des BVE rührt daher, dass Entwurf und Botschaft des Bundesrates bereits im Jahre 1998 veröffentlicht wurden, d.h. noch unter der Geltung der alten Bundesverfassung (aBV), die noch keine Bundeskompetenz zum Erlass von Strafprozessrecht enthielt. Deswegen stützte sich der Entwurf auf die Art. 64bis und 69bis aBV, die dem Bund die Kompetenz zum Erlass des materiellen Strafrechts und zur Regelung des Betäubungsmittelverkehrs gaben. Der Bund erachtete sich als zuständig, die verdeckte Ermittlung zu regeln, soweit ein Rechtfertigungsgrund für die Teilnahme an einer strafbaren Handlung geschaffen werden müsse und soweit mit dem Betäubungsmittelrecht eine Materie betroffen sei, in der er über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz verfüge (Botschaft BVE, BBl 1998, 4284)."}