Freiflächen hat, die allen Quartierbewohnern zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage erscheint die zuvor dargelegte vom Kantonsgericht vorgenommene Bruttorenditeberechnung, bei der die gesamten allgemeinen Erstellungskosten, inklusive Landerwerbskosten, auf die gesamte bewohnbare Fläche inklusive Gärten, Velounterstände und Geräteschuppen aufgeteilt und nur der auf die Wohnung der Appellanten entfallende Anteil zuzüglich Baukosten für diese Wohnung berücksichtigt wird, als vertretbar. KGE ZS vom 11. November 2008 i.S. C.K. und B.M. gegen Kanton Basel-Stadt (100 07 95/SCN)