Aus dem vom Appellaten ebenfalls eingereichten Plan Nr. 1102 zur Umgebung EG 1:500 wird sodann ersichtlich, dass die einfamilienhausähnlich konzipierte Bauten aneinandergebaut sind und es zwischen den einzelnen Reihen der Einfamilienhauszeilen nur wenig Grünfläche hat, während um alle Wohnblöcke, namentlich aber um das in Frage stehende Haus B2 eine beachtliche Grünfläche frei gelassen wurde. Aus dem erwähnten Plan geht zudem hervor, dass es eine allgemeine Entsorgungsstelle, einen grossen Kinderspielplatz sowie weitere unüberbaute Bereiche, insbesondere ein breiter Weg durch die Überbauung, resp. Freiflächen hat, die allen Quartierbewohnern zur Verfügung stehen.