zur nächsten Liegenschaft berücksichtigt werden als bei kleineren Volumen. Zum anderen muss hier beachtet werden, dass der Block, in dem sich die hier in Frage stehende Mietwohnung befindet, Teil einer Quartierplanüberbauung ist. 5.7 Quartierpläne bezwecken gemäss § 37 Abs. 1 des basellandschaftlichen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG; SGS 400) eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebietes der Bauzonenfläche.