Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist daher - mit dem unter Ziffer 5.5 erfolgten Zuschlag zur Gesamtfläche - auf diese Berechnung abzustellen. Es erscheint insbesondere im vorliegenden Fall gerade bezüglich der Aufteilung der Landerwerbskosten nicht angebracht, anstatt auf die gesamte bewohnbare Fläche lediglich auf die tatsächlich mit Einfamilienhäusern und Wohnblöcken überbaute Fläche inklusive Gärten abzustellen. Zum einen müssen nämlich bei grossen, hohen Gebäuden, insbesondere Mehrfamilienhäusern, regelmässig grössere Abstände zur Nachbargrenze resp. zur nächsten Liegenschaft berücksichtigt werden als bei kleineren Volumen.