Die Appellanten verwerfen zwar - wie zuvor unter Ziffer 5.4 erwähnt - die Bruttorenditenberechnung des Appellaten, machen aber - abgesehen von Einwand bezüglich der Berücksichtigung der Velounterstände und Geräteschuppen - nicht konkret geltend, inwiefern sie diese Berechnung beanstanden. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist daher - mit dem unter Ziffer 5.5 erfolgten Zuschlag zur Gesamtfläche - auf diese Berechnung abzustellen.