Konkret beanstanden sie lediglich, dass die Berücksichtigung der Gartenflächen ungenügend sei, weil auf dem Gartengelände der Einfamilienhäuser Velounterstände und Geräteschuppen stünden, die ebenfalls miteinbezogen werden müssten. Dieser Einwand ist zwar insoweit neu, als die Appellanten bis anhin nur den Garten erwähnten, der die Einfamilienhäuser qualitativ von den Wohnblöcken unterscheide. Da die nunmehr erwähnten Velounterstände und Geräteschuppen jedoch - wie aus dem vom Appellaten eingereichten Plan Nr. 101 zum Grundriss EG 1:100 ersichtlich wird - direkt an die einzelnen Gärten anschliessen resp. diese abschliessen, ist das Argument der Appellanten zuzulassen.