Mit der dargelegten Bruttorenditenberechnung wird der Kritik des Bundesgerichts insoweit Rechnung getragen, als die Gartenflächen der Einfamilienhäuser nunmehr zur gesamten bewohnbaren Fläche der Überbauung hinzugezählt werden, wobei diese nach der Berechnung des Appellaten nicht nur - wie das Bundesgericht verlangt - bei Aufteilung der Landerwerbskosten, sondern bei der Aufteilung der gesamten allgemeinen Erstellungskosten berücksichtigt werden.