In seiner Stellungnahme vom 29. August 2008 legt der Appellat dem Kantonsgericht eine neue Bruttorenditenberechnung vor, mit der er dem Argument des Bundesgerichts Rechnung tragen will. Bei dieser Berechnung berücksichtigt er bei allen 72 Einfamilienhäusern den dazugehörenden Gartenanteil von je 35 m 2 , zählt die gesamte Gartenfläche von 2'520 m 2 zur gesamten bewohnbaren Fläche der Überbauung und kommt so auf total 19'325.69 m2. Ausgehend von dieser Gesamtfläche der Häuser inklusive der den Einfamilienhäusern ausschliesslich zugeteilten Gartenflächen ergibt sich für das Haus B2 ein Anteil an den allgemeinen Erstellungskosten von CHF 3'159'983.05 (44'609'017.50 : 19'325.69 x 1'368.98).