verteilt hätte. 5.1 Das Kantonsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 13. November 2007 auf die vorinstanzliche Bruttorenditenberechnung, die es als richtig erachtet hatte. Der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim hatte die allgemeinen Erstellungskosten von CHF 44'609'017.50, also inklusive Landerwerbskosten, durch die gesamte bewohnbare Fläche der Überbauung von 16'805.69 m 2 , also ohne Gartenfläche, geteilt, den daraus resultierenden Kostenanteil für das Haus B2 mit einer Wohnfläche von 1'368.98 m 2 aufgerechnet und war so auf einen Anteil an den allgemeinen Erstellungskosten von CHF 3'633'820.50 (44'609017.50 : 16'805.69 x 1'368.98) für den Block B2 gekommen.