Mangels substantiierter Geltendmachung qualitativer Unterschiede der Wohnungen im fraglichen Mehrfamilienhaus sei die Aufteilung der Anlagekosten nach der Wohnfläche der entsprechenden Wohnungen nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht rügt jedoch, dass das Kantonsgericht mit der Aufteilung der gesamten Anlagekosten unter Einschluss der Landerwerbskosten auf die Wohnflächen der Wohnungen ausser Acht gelassen habe, dass den Einfamilienhäusern spezielle Gartenflächen zugeteilt seien, den Wohnblöcken dagegen nicht. Dies führe dazu, dass ein Einfamilienhaus pro Quadratmeter Wohnfläche mehr Boden beanspruche, als ein Wohnblock.