Eine entsprechende Aufteilung wäre überdies auch mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden, zumal bisher keine Quoten festgelegt worden seien. Das Kantonsgericht erachtete es daher als vertretbar, die Erstellungskosten des Gesamtobjekts nach Quadratmetern Wohnfläche auf die einzelnen Liegenschaften bzw. Wohnungen zu verteilen. 4.4 Das Bundesgericht schützt diesen Entscheid. Mangels substantiierter Geltendmachung qualitativer Unterschiede der Wohnungen im fraglichen Mehrfamilienhaus sei die Aufteilung der Anlagekosten nach der Wohnfläche der entsprechenden Wohnungen nicht zu beanstanden.