Qualitative Unterschiede innerhalb ihres Wohnblocks hätten sie nicht geltend gemacht. Die Aufteilung der Erstellungskosten des Wohnblocks B2 nach der Wohnfläche werde demnach nicht in Frage gestellt. Was die Aufteilung der Gesamterstellungskosten betreffe, werde abgesehen vom Garten nicht substantiiert, inwiefern sich die Wohnungen in den verschiedenen Liegenschaften der Gesamtüberbauung qualitativ unterscheiden würden. Es lägen damit jedenfalls keine konkreten Hinweise darauf vor, dass erhebliche qualitative Unterschiede zwischen den Wohnungen der einzelnen Gebäude der Überbauung bestehen würden.