Insbesondere habe ihre Wohnung im Gegensatz zu den Einfamilienhäusern keinen Garten. Ansonsten brachten die Appellanten keine weiteren Hinweise auf qualitative Unterschiede vor. 4.3 Das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 13. November 2007 zu diesem Einwand zunächst fest, dass die Appellanten damit im Grunde lediglich die Aufteilung der Kosten des Gesamtobjekts, welche neben den Kosten für das Grundstück, Vorbereitungs- und Umgebungsarbeiten sowie Baunebenkosten für die gesamte Überbauung umfassen, beanstanden würden. Qualitative Unterschiede innerhalb ihres Wohnblocks hätten sie nicht geltend gemacht.