Dort wo aber qualitative Merkmale keine besondere Rolle spielen, erscheint das Abstellen auf die Wohnfläche ebenfalls vertretbar und ist regelmässig erheblich praktikabler (vgl. auch Gut, Angemessener Ertrag, in: mp 4/96, S. 196 f.). 4.2 Die Appellanten machten in ihrer Appellation geltend, eine Aufteilung nach Quadratmetern sei unzulässig, weil in der Überbauung unterschiedlich grosse Liegenschaftsblöcke und Einfamilienhäuser vorhanden seien. Es müsse daher von unterschiedlichen Investitionskosten und qualitativen Unterschieden ausgegangen werden. Insbesondere habe ihre Wohnung im Gegensatz zu den Einfamilienhäusern keinen Garten.