So werden die Quoten zum Teil einzig aufgrund von Flächenoder Rauminhalten ermittelt. Zum Teil werden jedoch auch Faktoren, wie Lage der einzelnen Räume, Zugänglichkeit, Aussicht oder Immissionen, miteinbezogen, für deren Gewichtung es keine objektiven Bemessungskriterien gibt. Dem Gericht steht daher bei der Wahl des Systems zur Aufteilung der Anlagekosten eines Mehrfamilienhauses auf eine einzelne Wohnung ein Ermessensspielraum zu (Bundesgerichtsurteil vom 26. November 2007, 4A_219/2007, E. 3.2.1). Entscheidend ist, dass ein Aufteilungskriterium gewählt wird, welches den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt.