Denkbar ist etwa die Aufteilung nach Grundfläche (m 2 ), Anzahl Zimmer, Gebäudeversicherungswert oder - wie gemäss Art. 712e ZGB beim Stockwerkeigentum - nach Wertquoten (vgl. hierzu BGE 116 II 184 = Pra 79 Nr. 197 E. 3a und b S. 692/694; mp 4/97 E. 3c S. 243 f). Wie die Wertquoten genau festzulegen und welche Faktoren dabei zu beachten sind, ist nicht gesetzlich geregelt. In der Praxis haben sich zur Ermittlung der Wertquoten verschiedene Vorgehensweisen herausgebildet, ohne dass eine davon objektive Richtigkeit und ausschliessliche Geltung für sich beanspruchen könnte. So werden die Quoten zum Teil einzig aufgrund von Flächenoder Rauminhalten ermittelt.