Für die Berechnung der Bruttorendite gilt daher der Grundsatz der individuellen Ertragsberechnung. Das heisst, dass der zulässige Ertrag und zwar auch bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohnung einzeln ermittelt werden muss. Er darf nicht gesamthaft für die ganze Liegenschaft oder gar für eine Mehrzahl von Liegenschaften berechnet werden (BGE 120 II 302 E. 6a S. 304; mp 4/97 E. 3b S. 243; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 305 ff.). Nach welchen Kriterien die Aufteilung der Anlagekosten erfolgen soll, wurde vom Bundesgericht nicht in genereller Weise festgelegt. Denkbar ist etwa die Aufteilung nach Grundfläche (m 2 ), Anzahl Zimmer, Gebäudeversicherungswert oder - wie gemäss Art.