Die ordentlichen Kosten wurden den Klägern in solidarischer Verbindung auferlegt und diese ausserdem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'816.85 zu bezahlen. B. Das Kantonsgericht hiess die von den Klägern gegen dieses Urteil erhobene Appellation teilweise gut, hob den erstinstanzlichen Kostenentscheid bezüglich der ausserordentlichen Kosten auf und legte die von den Klägern an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 3'424.-- fest. Im Übrigen bestätigte das Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 10. Januar 2007. Gegen dieses Urteil reichten die Appellanten beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde ein.