Sie erziele für die Wohnung eine Bruttorendite von 4,39 % und für die Einstellhalle eine solche von 4,6 %. Das Bundesgericht erachte eine Bruttorendite von 2 % über dem Zinssatz für Erstranghypotheken als nicht missbräuchlich, womit die Obergrenze vorliegend bei 5 % liege. Die mit Vertrag vom 25. Juni 1999 vereinbarten Mietzinse seien folglich nicht missbräuchlich, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die ordentlichen Kosten wurden den Klägern in solidarischer Verbindung auferlegt und diese ausserdem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'816.85 zu bezahlen.