Infolge Senkung des Hypothekarzinses auf 3 % per 1. Oktober 2005 machten die Mieter bezüglich beider Mietobjekte eine Herabsetzung des Mietzinses geltend. Für die Wohnung ergebe sich ein Reduktionsanspruch von 10.77 % bzw. CHF 204.-- und für die Einstellhalle ein solcher von 8.05 % bzw. CHF 10.--. Mit Urteil vom 10. Januar 2007 wies der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Begehren um Herabsetzung der Mietzinse ab. Die Beklagte habe zu Recht den Einwand der ungenügenden Bruttorendite vorgebracht. Sie erziele für die Wohnung eine Bruttorendite von 4,39 % und für die Einstellhalle eine solche von 4,6 %.