Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. November 2008 (100 07 95) Werden keine qualitative Unterschiede der Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus geltend gemacht, ist für die Berechnung der Bruttorendite eine Aufteilung der Anlagekosten nach der Grundfläche der entsprechenden Wohnungen, d.h. nach Quadratmetern, nicht zu beanstanden (E. 4.1 - 4.4). Bruttorenditeberechnung für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das zusammen mit anderen Wohnblöcken und Einfamilienhäusern im Rahmen einer Quartierplanüberbauung erstellt wurde. Berücksichtigung der Tatsache, dass den Einfamilienhäusern spezielle Gartenflächen zugeteilt sind, den Wohnblöcken dagegen nicht.